Recht & Verwaltung05 Januar, 2018

beA und das AnNoText-Update 2018

Leider liegt uns als Softwarehersteller der Kanzleisoftware AnNoText derzeit weiterhin keine offizielle Information seitens der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vor, wann das beA tatsächlich wieder in Betrieb gehen wird. Wir hoffen, dass wir im Anschluss an die am 09.01.2018 stattfindende, außerordentliche Präsidentenkonferenz über die weiteren Planungen durch die BRAK in Kenntnis gesetzt werden. Mit Sondernewsletter vom 03.01.2018 hat die BRAK aber bereits mitgeteilt, dass sie momentan davon ausgeht, „dass das beA auch im Januar 2018 nicht erreichbar und nicht adressierbar sein wird“.

Die beA Schnittstelle unserer Anwaltssoftware AnNoText war bisher nicht von der bekannten und von der BRAK kommunizierten Sicherheitslücke betroffen, da wir, wie in unserem Anwenderrundschreiben vom 29.09.2017 mitgeteilt, keine von der BRAK zur Verfügung gestellten Komponenten (Anm. “KSW-Softwareschnittstelle”) verwenden, sondern auf eine eigene entwickelte technische Komponente zurückgreifen.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist aufgrund der uns vorliegenden Informationen nicht klar, ob die nun folgenden Veränderungen der beA-IT-Struktur auch notwendige Änderungen in unserer AnNoText-Schnittstelle zum beA nach sich ziehen werden. Auch wissen wir nicht, wie ein Wiederanlauf des Systems konkret stattfinden soll. Laut vorliegender Information der BRAK wird beabsichtigt, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen, also erst die neue Client-Security zum Herunterladen bereit zu stellen und nach einer angemessenen Frist dann das beA wieder aktiv zu schalten. Wie lang diese Frist sein wird, steht aber noch nicht fest.

Wichtig: Um das Einspielen von AnNoText-Updates in kurzer Folge zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, mit der Installation des aktuellen AnNoText 2018 Updates zu warten, bis die BRAK uns konkrete Informationen zur weiteren Vorgehensweise zur Verfügung gestellt hat. Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, sobald uns neue Fakten diesbezüglich vorliegen.
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