Recht & Verwaltung24 Juni, 2019

Welche Anforderungen an Dokumente gelten gemäß der ERVV?

Mit der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach“ kurz ERVV, schuf der Gesetzgeber bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen, um schriftformgebundene elektronische Dokumente einzureichen. Mit dieser Verordnung wird der bisherige Flickenteppich an Vorgaben für Dateiformate aufgelöst und ein bundesweit gemeinsames Gerüst an Vorgaben etabliert.

Zwar hat der Bundesrat bereits am 3. November 2017 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs zugestimmt und sie ist, wie geplant, zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten, jedoch wird die letzte Phase, die die obligatorische Durchsuchbarkeit von PDF-Dateien vorsieht, nach einer eingeräumten Übergangszeit zum 01.07.2019 aktiv.

Zu beachten ist, dass nach § 1 II ERVV besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere das Einlieferungsverfahren in das Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister sowie die Übermittlung elektronischer Formulare wie etwa das Formular für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher. Auch die Vorschriften über die Einreichung nur maschinell lesbarer Anträge im Mahnverfahren bleiben unberührt.

Allgemein ist jedem Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr zu raten, sich mit den Regelungen der ERVV und der Bekanntmachung nach § 5 ERVV vertraut zu machen.

In unserem Factsheet fassen wir die wichtigsten Elemente der ERVV zusammen. Sie können unser Factsheet zur ERVV hier kostenfrei herunterladen.
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